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Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – fester Bestandteil des Völkerrechts
Ob Zugang zu menschenwürdiger Arbeit oder eine angemessene Gesundheitsversorgung: Millionen Menschen bleiben weltweit wirtschaftliche, soziale und kulturelle Recht verwehrt.
Völkerrechtliche Grundlagen: Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Schon die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 führt in den Artikeln 23 bis 27 wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte auf, darunter die Rechte auf Bildung, Arbeit, angemessenen Lebensstandard einschließlich Ernährung, ärztliche Versorgung und Wohnen. Mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem UN-Sozialpakt, wurde 1966 – parallel zur Verabschiedung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, dem UN-Zivilpakt – ein universelles und spezifisches Menschenrechtsinstrument zu den so genannten WSK-Rechten geschaffen. Weltweit sind 169 Staaten (Stand Mai 2019) dem Sozialpakt beigetreten.
WSK-Rechte – Schutz vor Eingriffe in elementare Lebensbereiche
Der UN-Sozialpakt ist seit 50 Jahren fester Bestandteil des Völkerrechts und des menschenrechtspolitischen Diskurses – und steht damit auf gleicher Stufe wie der UN-Zivilpakt.
Alle Menschenrechte sind unteilbar, universell und gelten für alle Menschen gleich. Für die Bundesregierung gibt es daher kein „Ranking“ unter den Menschenrechten. Sie setzt sich seit langem mit Resolutionen im Menschenrechtsrat und im 3. Ausschuss der Generalversammlung für die Verwirklichung der WSK-Rechte ein, so zum Beispiel für die Menschenrechte auf Wasser und Sanitärversorgung oder das Recht auf angemessenes Wohnen.
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Menschenrechte und die Agenda 2030
Im September 2015 haben die 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung vereinbart. Im Verhandlungsprozess war es ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in der Agenda 2030 nachhaltig zu verankern und darauf zu verweisen, dass nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte sich wechselseitig bedingen. Der Wandel hin zu einer weltweiten, nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut spiegelt sich in den 17 Entwicklungszielen der Agenda 2030 wider, die vor allem auch eine stärkere Umsetzung der WSK-Rechte fördern sollen.
Menschenrechte und wirtschaftliche Interessen: Der Nationale Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“
Im Dezember 2016 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte im Bundeskabinett verabschiedet. Der Aktionsplan verankert Verantwortlichkeiten deutscher Unternehmen zur Wahrung der Menschenrechte in einem festen Rahmen, indem global einheitliche und überprüfbare Standards festgelegt werden.
Weitere Informationen zum Nationalen Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“