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Besetzte Gebiete

04.01.2024 - Artikel

Aus dem israelisch-palästinensischen Konflikt ergeben sich folgende Besonderheiten:

Die Palästinensischen Gebiete (Ost-Jerusalem, Westjordanland und Gaza) und der Golan sind seit 1967 von Israel besetzt. Die Bundesregierung unterscheidet strikt zwischen dem Gebiet des Staates Israel und den besetzten Gebieten. Die israelische Regierung unterscheidet zwischen den Gebieten, die unter israelische Hoheitsgewalt fallen (Golan und Ost-Jerusalem, die nach israelischem Recht durch Annexion integraler Bestandteil Israels sind und unter dessen volle Souveränität fallen), und den nicht-annektierten Gebieten (Westjordanland und Gaza).

Siedlungen

Es ist langjährige Position der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, keine Änderungen an den Grenzen von vor 1967 anzuerkennen, die nicht zwischen den Konfliktparteien vereinbart worden sind. Israelische Siedlungen in den besetzten Gebieten sind auch aus Sicht der Bundesregierung völkerrechtswidrig, ein Hindernis für den Frieden und eine Gefahr für die Grundlagen der Zwei-Staaten-Lösung.

Es bestehen daher beträchtliche Risiken in Bezug auf wirtschaftliche und finanzielle Aktivitäten in und zugunsten von Siedlungen. Aus finanziellen Transaktionen, Investitionen, Einkauf und Beschaffung sowie anderen wirtschaftlichen Aktivitäten (auch im Tourismus und anderen Branchen des Dienstleistungssektors) in oder zugunsten israelischer Siedlungen ergeben sich rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die daher rühren, dass israelische Siedlungen aus völkerrechtlicher Sicht auf besetztem Gebiet errichtet wurden, das nicht als legitimer Teil des israelischen Staatsgebiets anerkannt ist. Deutsche Unternehmen und Privatpersonen sollten sich außerdem der möglichen Reputationsrisiken bewusst sein, die mit wirtschaftlichen und finanziellen Aktivitäten in und zugunsten von Siedlungen einhergehen. Die Bundesregierung weist auch auf die Möglichkeit von Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht und gegen Menschenrechtskonventionen im Zusammenhang mit Siedlungen in den besetzten Gebieten hin.

Aus Gründen des Verbraucherschutzes dürfen in Siedlungen hergestellte Produkte in der Europäischen Union nicht die Ursprungskennzeichnung „Israel“ führen. Weitere Details hierzu können Sie folgendem Dokument der Europäischen Kommission entnehmen:

Interpretative Note der Europäischen Kommission

Zoll-Präferenzbehandlung

Waren, die in israelischen Siedlungen in den Palästinensischen Gebieten oder auf dem Golan hergestellt wurden, genießen -keine- Präferenzbehandlung im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (sog. Assoziationsabkommen EG-Israel), weil sie ihren Ursprung nicht in Israel haben. Die Einfuhr der Waren unterliegt hingegen keinen spezifischen Einfuhrbeschränkungen. Dies wurde in einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren am 25.02.2010 bestätigt. In dem Fall ging es um Waren, die in einer israelischen Siedlung im Westjordanland produziert worden waren.
Pressemitteilung des EuGH zum Brita-Urteil

Eigentumserwerb/Investitionen

Bei Eigentumserwerb und Investitionen in den besetzten Gebieten, insbesondere in den israelischen Siedlungen, ist zu beachten, dass ein künftiges israelisch-palästinensisches Friedensabkommen Auswirkungen haben könnte. Unter anderem könnten Streitigkeiten in Bezug auf den Erwerb von Land, Wasser, mineralischen und anderen natürlichen Ressourcen entstehen. Das Auswärtige Amt ergreift in den Streitigkeiten nicht Partei.

Die Bundesregierung fördert Projekte und Projektpartner in mit öffentlichen Mitteln geförderten Programmen nur dann, wenn sie innerhalb des Gebietes liegen, das sich bereits vor dem 5. Juni 1967 unter israelischer Rechtsprechung befand. Diese Praxis steht im Einklang mit den Förderleitlinien der EU für die Zusammenarbeit mit Israel.

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