Ich bin deutscher Staatsangehöriger und möchte im Ausland heiraten. In meinem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses muss ich auch Angaben zu meiner Verlobten/ meinem Verlobten machen und für sie/ ihn auch Unterlagen vorlegen. Warum ist das so?
Im Ehefähigkeitszeugnis müssen nach der Begriffsdefinition des deutschen Rechts beide Verlobte genannt sein.
Das zuständige deutsche Standesamt darf ein Ehefähigkeitszeugnis nur ausstellen, wenn der beabsichtigten Eheschließung der Verlobten im Ausland aus Sicht des deutschen Rechts kein Ehehindernis entgegensteht. Damit soll vermieden werden, dass ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine Ehe eingeht, die nach deutschem Recht aufhebbar ist, weil die Voraussetzungen für eine Eheschließung aus deutscher Sicht nicht gegeben waren.
Sind beide Verlobte Deutsche, so prüft das deutsche Standesamt für beide Verlobte, ob nach deutschem Recht Ehehindernisse vorliegen.
Ist ein Verlobter ausländischer Staatsangehöriger, prüft dessen Ehefähigkeit grundsätzlich das ausländische Standesamt beziehungsweise die für die Eheschließung im Ausland zuständige Stelle. Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den ausländischen Verlobten ist gemäß § 39 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes grundsätzlich nicht erforderlich. Dennoch hat das deutsche Standesamt auch Feststellungen über die Person und Ehefähigkeit des ausländischen Verlobten zu treffen. Es verlangt deshalb Angaben zur Person des ausländischen Verlobten und prüft, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis liegt (z.B. Doppelehe, Verwandtschaft, Adoptivverwandschaft).
Dies soll den deutschen Verlobten dagegen sichern, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland aufhebbar ist.