Wie verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit?
Bis einschließlich 26.06.2024 galt folgendes: Ein deutscher Staatsangehöriger, der auf eigenen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit (außer der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz) erwirbt, verliert die deutsche (§ 25 Abs. 1 StAG). Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nur dann nicht verloren, wenn der Antragsteller vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bei den deutschen Behörden eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung eingeholt hat (§ 25 Abs. 2 StAG).
Seit 27.06.2024 gilt, dass der antragsgemäße Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt.
Deutsche Staatsangehörige, die freiwillig und ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch (§ 28 StAG). Die Zustimmung gilt seit dem 06.07.2011 für die EU, EFTA, NATO und Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 AufenthV als erteilt. Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher, der sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos.
Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, können auf eigenen Wunsch auf die deutsche verzichten.
Bitte wenden Sie sich für eine weitere Beratung an die für Ihren Wohnort zuständige Behörde.