Kann die deutsche Auslandsvertretung eine Übersetzung beglaubigen?
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden und können daher durch die deutsche Auslandsvertretung grundsätzlich nicht beglaubigt werden. Allenfalls könnte - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen - die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt werden. Die Bestätigung der Richtigkeit und ggf. Vollständigkeit einer Übersetzung wäre mit einer Unterschriftsbeglaubigung aber nicht verbunden.
Von deutschen Behörden wird meist eine Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden gefordert. Diese Übersetzung soll nach Möglichkeit von einem in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer gefertigt werden. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen.
Anschriften von in Deutschland öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten oder ermächtigten Übersetzern können über die folgenden Datenbanken ermittelt werden: