Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Erklärung der G7 und Australiens zu einer Preisobergrenze für auf dem Seeweg befördertes Rohöl russischer Herkunft

05.12.2022 - Pressemitteilung

Berlin, Brüssel, Canberra, London, Ottawa, Paris, Rom, Tokyo, Washington

2. Dezember 2022

  1. Die G7 und Australien als derzeitige Mitglieder der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) haben sich am 2. Dezember 2022 im Einklang mit dem einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine Preisobergrenze für auf dem Seeweg befördertes Rohöl russischer Herkunft zu billigen, auf einen Höchstpreis von 60 US-Dollar pro Barrel für auf dem Seeweg befördertes Rohöl russischer Herkunft geeinigt.
  2. Mit dieser Entscheidung kommen wir heute der von den Staats- und Regierungschefs der G7 auf ihrem Gipfel in Elmau eingegangenen Verpflichtung nach, Russland davon abzuhalten, von seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine zu profitieren, die Stabilität auf den globalen Energiemärkten zu fördern und negative wirtschaftliche Übertragungseffekte von Russlands Angriffskrieg auf ein Minimum zu begrenzen, insbesondere auf Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die die Auswirkungen von Putins Krieg überdurchschnittlich stark zu spüren bekommen.
  3. Um diese Ziele zu erreichen, haben die Finanzministerinnen und -minister der G7 am 2. September 2022 eine Preisobergrenze für Rohöl und Erdölerzeugnisse russischer Herkunft initiiert, die von jedem Mitglied der Koalition umgesetzt werden soll. Unsere Staaten und Gebiete werden Dienstleistungen unserer eigenen Anbieter verbieten, die eine weltweite Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen russischer Herkunft auf dem Seeweg ermöglichen – mit Ausnahme von Rohöl und Erdölerzeugnissen russischer Herkunft, die bis zu einem festgelegten Höchstpreis eingekauft werden.
  4. Wir bekräftigen unsere Absicht, auf unseren jeweiligen Märkten schrittweise aus Rohöl und Erdölerzeugnissen russischer Herkunft auszusteigen. An dieser Verpflichtung ändert sich mit der Umsetzung der Preisobergrenze nichts. Die Preisobergrenze ist vielmehr so gestaltet, dass sie es unseren Dienstleistungsanbietern ermöglicht, Lieferungen von Rohöl und Erdölerzeugnissen russischer Herkunft in andere Länder zu unterstützen – womit eine stabile Energieversorgung gefördert und gleichzeitig Russlands Einnahmen begrenzt werden. Wir ermutigen Drittstaaten, die auf dem Seeweg beförderte Rohöl- und Erdölerzeugnisse russischer Herkunft einführen möchten, die Preisobergrenze zu nutzen. Wir weisen darauf hin, dass dies im eigenen wirtschaftlichen Interesse dieser Länder ist, da Einfuhren im Rahmen der Preisobergrenze dazu beitragen werden, die Energiepreise einzudämmen und Russlands Fähigkeit zu begrenzen, von den kriegsbedingten Aufschlägen, an denen es verdient, weiter zu profitieren.
  5. Die Preisobergrenze für Rohöl russischer Herkunft wird am 5. Dezember 2022 oder kurz darauf in unseren Staaten und Gebieten in Kraft treten. Unsere jeweiligen Rechtsvorschriften werden voraussichtlich eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung für Transaktionen hinsichtlich Öl umfassen, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen wird. Einzelheiten zur Umsetzung der Preisobergrenze sind in einem Leitfaden zu finden, der von unseren Staaten und Gebieten veröffentlicht wurde beziehungsweise bald veröffentlicht wird. Wir betonen unsere feste Absicht, die Umsetzung der Preisobergrenze über unsere Staaten und Gebiete hinweg in größtmöglichem Maße zu vereinheitlichen und dabei gleichzeitig Komplexität und Belastungen für die Marktteilnehmer zu minimieren. Maßnahmen, die notwendig sind, um eventueller Umgehung und Vermeidung zu begegnen, werden im Einklang mit unseren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren gebührend berücksichtigt.
  6. Wir bekräftigen unseren Beschluss, dass die Preisobergrenze für Erdölerzeugnisse russischer Herkunft am 5. Februar 2023 in Kraft treten wird. Wir werden die Höchstpreise für Erdölerzeugnisse russischer Herkunft (einen für hochwertige raffinierte Erzeugnisse und einen für raffinierte Erzeugnisse von niedrigerem Wert) separat bekanntgeben.
  7. Wir verpflichten uns, die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Preisobergrenze eng zu überwachen. Wir werden bereit sein, den Höchstpreis zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei der Überprüfung des Preises sollten wir eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, wozu die Wirksamkeit der Maßnahme, ihre Umsetzung, die Einhaltung und Angleichung auf internationaler Ebene, Marktentwicklungen und die möglichen Auswirkungen auf Mitglieder und Partner der Koalition, darunter Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen, gehören können.
  8. Im Falle einer Anpassung des Preises gehen wir davon aus, dass eine Form von Bestandsschutz einbezogen wird, um Transaktionen zu ermöglichen, die vor der Preisanpassung im Einklang mit dem vorherigen Höchstpreis beschlossen wurden. Die Koalition für eine Preisobergrenze kann ferner weitere Maßnahmen in Erwägung ziehen, um die Wirksamkeit der Preisobergrenze zu gewährleisten.

Schlagworte

nach oben